Satzung

Satzung des Vereins

Deutsch-Amerikanische Gesellschaft

Rockville-Pinneberg

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Deutsch-Amerikanische Gesellschaft

Rockville-Pinneberg

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg

unter VR 709 eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”.

Er wird im folgenden “die Gesellschaft” genannt.

Sitz der Gesellschaft ist Pinneberg.

 

§ 2

 

Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Beziehungen zwischen den Bürgern der Städte Rockville, Maryland/USA und Pinneberg/ Bundesrepublik Deutschland auf kulturellem, sportlichem und sozialem Gebiet. Die Gesellschaft dient hierdurch der Völkerverständigung. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen oder parteipolitischen Ziele.

Der Zweck wird insbesondere durch gemeinsame kulturelle und sportliche Veranstaltungen, durch Vortrags- und Informationsreisen und durch die Förderung des Schüleraustausches verwirklicht.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt Ihre gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pinneberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied kann nur werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben eines Mitgliedes oder mit seinem Austritt. Dieser ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Sekretär. Die Gesellschaft wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Präsident oder der stellvertretende Präsident, vertreten. Die vorstehend genannten Vorstandsmitglieder sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Beisitzer in den Vorstand wählen und diese mit besonderen Aufgaben betrauen. Die Beisitzer sind Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

 

Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beginnt mit der Annahme seiner Wahl. Die Amtszeit des Präsidenten, des Sekretärs sowie des ersten und zweiten Beisitzers endet mit Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, die in dem der Wahl folgenden Kalenderjahr mit gerader Jahreszahl stattfindet. Die Amtszeit des stellvertretenden Präsidenten, des Schatzmeisters sowie des dritten und vierten Beisitzers endet mit Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, die in dem der Wahl folgenden Kalenderjahr mit ungerader Jahreszahl stattfindet.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied bestellen.

§ 6

Rechnungsjahr, Beiträge

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Über Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar für das Kalenderjahr zu zahlen.

§ 7

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt zu der alle Mitglieder vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, die zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung liegen müssen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung beinhaltet:

 

  1. Bericht des Präsidenten
  2. Bericht des Schatzmeisters
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl von Vorstandsmitgliedern
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern
  6. Entscheidung über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten und über die eingereichten Anträge

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Gesellschaft dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Für die Frist und Form der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt Abs. 1.

Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit. Satzungsänderungen oder eine Auflösung des Vereins können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschluss ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und Schriftführer zu unterschreiben ist.

—————————————–

 

Satzung mit der am 18.02.2002 von der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderung.